§ 13d TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2016

§ 13d.

Die Regelungen im Zusammenhang mit Rauchverboten in den §§ 12, 13, 13a, 13c und 14 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.

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