§ 13d.
(1) Ansprüche nach den §§ 13a und 13b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2.
(2) Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben oder beim Amt der Wiener Landesregierung geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.
(3) Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann von Wien.
(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 3 und über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092785
alte Dokumentnummer
N6194710030X
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