§ 13c TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen

§ 13c.

(1) Alle am Standort eines Endnutzers errichteten Neubauten, einschließlich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen und für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 3 Z 31) bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für umfangreiche Renovierungen (§ 3 Z 32), für die die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt worden ist.

(2) Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, sind mit einem Zugangspunkt (§ 3 Z 33) auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für umfangreiche Renovierungen (§ 3 Z 32) von Mehrfamilienhäusern, für die die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt wurde.

(3) Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Pflichten vorgesehen werden, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176209

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