§ 13c ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 13c

(1) Mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle zu betrauen. Voraussetzung für die Betrauung ist, dass mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu Stande kommt. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

  1. 1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
  2. 2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
  3. 3. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
  4. 4. die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;
  5. 5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
  6. 6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  7. 7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  8. 8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  9. 9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
  10. 10. Vertragsauflösungsgründe;
  11. 11. den Gerichtsstand.

(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.

(4) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die, deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(9) Kommt ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH gemäß Abs. 1 nicht zustande oder erfolgt zum gemäß Abs. 1 mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH abgeschlossenen Vertrag kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu vergeben. Bezüglich der vertraglichen inhaltlichen Ausgestaltung der Abwicklung findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

(10) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen und für mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 13 Abs. 10 und gemäß § 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 abzudecken.

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