§ 13c GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 13.5.2010

§ 13c

In Angelegenheiten des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon ermächtigt der Bundesrat den EU-Ausschuss, in seinem Namen begründete Stellungnahmen zu beschließen, die der Präsident gemäß § 7 Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt.

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