Verkehrspsychologisches Gruppengespräch
§ 13c
(1) Im Rahmen des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sind die für Fahranfänger typischen Unfalltypen, insbesondere der Alleinunfall und die zugrunde liegenden Unfallrisiken, wie beispielsweise Selbstüberschätzung, geringe soziale Verantwortungsbereitschaft oder Auslebenstendenzen unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer zu erarbeiten. Darüber hinaus hat auch eine individuelle Risikobetrachtung zu erfolgen, wobei die Teilnehmer dahin gehend anzuleiten sind, sich über potentiell unfallkausale persönliche Schwächen im Allgemeinen, aber vor allem auch im speziellen Zusammenhang mit situationsspezifischen Außenreizen (die zu erhöhter Irritierbarkeit, erhöhter Impulsivität, situationsspezifischer reaktiver Aggressivität oder Selbstüberforderung führen können) sowie mit Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch bewusst zu werden und darauf aufbauend individuelle unfallpräventive Lösungsstrategien zu erarbeiten.
(2) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(3) Zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt sind Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, die eine Ausbildung zum
- 1. Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, oder
- 2. Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 427/2002
absolviert haben oder absolvieren.
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