Verlautbarung der Ergebnisse
§ 13c.
(1) Der Orts-(Sprengel-)wahlausschuß hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 39 der Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGBl. Nr. 72/1926 i.d.g.F. anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist vom Landeswahlausschuß unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
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