§ 13b.
(1) Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde entsprechend § 13a Abs. 2 zweiter Satz, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat den Bestand einer Zweigniederlassung im Inland, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn sie dagegen Einwände hat, diese gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern.
(3) Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde entsprechend § 13a Abs. 4 erforderlich, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gehören zu dem von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragenen Bestand Risken, die im Inland belegen sind, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde ihre entsprechend § 13a Abs. 5 erforderliche Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Diese Erklärung hat innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei der Versicherungsaufsichtsbehörde eingelangt ist, gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats sowie mit Bescheid gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083619
alte Dokumentnummer
N5199441152J
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