§ 13b PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 13b

(1) § 13b.Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt worden ist. Die Haushaltszulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung außer Betracht.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushaltszulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.

(3) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.

(4) Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

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