§ 13b LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2004

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 13b.

(1) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. 1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
  2. 2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40060200

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