§ 13a.
(1) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
(2) Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(3) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
(4) Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(5) Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 33 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083618
alte Dokumentnummer
N5199441151J
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