Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Freigabe
§ 13a.
(1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind, als nicht radioaktive Stoffe nur verwenden, verwerten, beseitigen, besitzen oder weitergeben, wenn die zuständige Behörde die Freigabe bewilligt.
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inhabers einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder des Verwenders einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die Bewilligung zur Freigabe, wobei für den Fall uneingeschränkter Verwendung, Verwertung oder Weitergabe die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigen darf.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt jene Voraussetzungen fest, unter denen davon auszugehen ist, dass der gemäß Abs. 2 angeführte Wert der Exposition nicht überschritten wird.
(4) Die Voraussetzungen für die Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.
(5) Im Falle einer Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung, von Gebäuden zum Abriss, von Metallschrott zur Recyclierung dürfen keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.
(6) Ist kein Bewilligungsinhaber vorhanden, kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen, wenn die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Schlagworte
Verwertungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40035036
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