Bekanntgabe von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 13a.
Die Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9, 9a und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40139284
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