Betriebsbeschränkungen für Ballone
§ 13a.
Unbeschadet des § 13 sind mit Ballonen gemäß Anhang I Z 1 lit. b, c und h der Verordnung (EU) 2018/1139 Abflüge bei Nacht nur zulässig, wenn ausreichend Vorsorge (Kraftstoff, Ballast) für eine Landung bei Tag getroffen wurde. Landungen bei Nacht sind nur im Falle einer Notlandung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 LFG zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40268459
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)