§ 13a GBK/GAW-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1990

Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung

§ 13a.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR12099276

alte Dokumentnummer

N6197937100L

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