§ 13a Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1990

Verbot der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung

§ 13a.

(1) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß

  1. 1. dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955), oder
  2. 2. er dort Gefahr liefe, gefoltert oder einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

(2) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedroht ist, ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann gemäß § 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, festgestellt hat, daß der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle oder daß er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Die Abschiebung eines Fremden ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die in Abs. 1 Z 2 genannte Annahme bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062605

alte Dokumentnummer

N4199011017H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)