§ 13a Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Überprüfung bestehender Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

§ 13a.

(1) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, sind alle fünf Jahre von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

(2) Für Erzeugerorganisationen gemäß § 7 Abs. 6 Z 3 erfolgt im Jahr 2026 eine Evaluierung der von den einzelnen Erzeugerorganisationen erfolgten bzw. angepeilten Einhaltung der ab 2027 maßgeblichen jährlichen Mindestvermarktungsmenge und Beurteilung, wie weit dies zur besseren Erreichung der Ziele gem. Art. 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beigetragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211311

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