Überprüfung bestehender Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 13a.
(1) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, sind alle fünf Jahre von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
(2) Für Erzeugerorganisationen gemäß § 7 Abs. 6 Z 3 erfolgt im Jahr 2026 eine Evaluierung der von den einzelnen Erzeugerorganisationen erfolgten bzw. angepeilten Einhaltung der ab 2027 maßgeblichen jährlichen Mindestvermarktungsmenge und Beurteilung, wie weit dies zur besseren Erreichung der Ziele gem. Art. 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beigetragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40211311
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