§ 13a EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1969

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 13a

§ 13a. Das den Gemeinden gemäß § 17 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

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