Sondervorschrift betreffend Pädagogische Hochschulen für das Wintersemester 2020/21
§ 13a.
(1) Abweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums können für das Wintersemester 2020/21 Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zwischen dem Winter- und dem Sommersemester (Semesterferien) angeboten und durchgeführt werden.
(2) § 10 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21.
(3) § 11 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21, mit der Maßgabe, dass das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. April 2021 gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022
Gesetzesnummer
20011137
Dokumentnummer
NOR40226743
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