§ 13a C-UHV

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2020

Sondervorschrift betreffend Pädagogische Hochschulen für das Wintersemester 2020/21

§ 13a.

(1) Abweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums können für das Wintersemester 2020/21 Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zwischen dem Winter- und dem Sommersemester (Semesterferien) angeboten und durchgeführt werden.

(2) § 10 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21.

(3) § 11 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21, mit der Maßgabe, dass das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. April 2021 gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

20011137

Dokumentnummer

NOR40226743

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