Geltungsbereich
§ 13a
(1) § 13a.Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c genannten Abweichungen.
(2) (Anm.: Tritt mit 11.4.2007 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 11.4.2007 in Kraft.)
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