§ 13a.
Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000571
Dokumentnummer
NOR40047705
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