Zulassungsbescheinigung
§ 13.
(1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
- 1. Zulassungsbescheinigung Teil I
Höhe 105 mm
Breite 297 mm
- 2. Zulassungsbescheinigung Teil II
Höhe 105 mm
Breite 223 mm.
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.
(4) Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
(5) Zulassungsbescheinigungen können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch von Behörden, die auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen, anstelle eines Zulassungsscheines ausgestellt werden. Für den Probebetrieb bestimmte Behörden können auch schon während des Probebetriebes Zulassungsbescheinigungen ausstellen.
(6) Bei Abmeldungen sind beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern.
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