§ 13.
(1) Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
(3) Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40070561
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