§ 13 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu § 185 Abs. 2 ZollG

Zu § 185 Abs. 2 ZollG

§ 13.

Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Amtsstunden werden von der Kostenpflicht ausgenommen, wenn sie

  1. 1. im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
  1. a) im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Amtsstunden durchgeführt wird oder
  2. b) Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
  1. 2. lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
  1. a) der Ausfuhr von bereits abgefertigten (vorabgefertigten), angewiesenen oder diesen nach § 63 Abs. 2 oder § 123 Abs. 3 ZollG gleichgestellten Waren oder
  2. b) der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Anweisungsverfahren
  1. 3. im Anweisungsverfahren nach § 116 Abs. 3 ZollG bei oder zu einem Zollamt erfolgen, das vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über ausländisches Zollgebiet zu erreichen ist;
  2. 4. im Weg der Postverzollung (§ 157 ZollG) erfolgen.

Schlagworte

Wagenladung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051506

alte Dokumentnummer

N3199215081L

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