Zu § 185 Abs. 2 ZollG
§ 13.
Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Amtsstunden werden von der Kostenpflicht ausgenommen, wenn sie
- 1. im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
- a) im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Amtsstunden durchgeführt wird oder
- b) Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
- 2. lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
- a) der Ausfuhr von bereits abgefertigten (vorabgefertigten), angewiesenen oder diesen nach § 63 Abs. 2 oder § 123 Abs. 3 ZollG gleichgestellten Waren oder
- b) der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Anweisungsverfahren
- bestehen.
- 3. im Anweisungsverfahren nach § 116 Abs. 3 ZollG bei oder zu einem Zollamt erfolgen, das vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über ausländisches Zollgebiet zu erreichen ist;
- 4. im Weg der Postverzollung (§ 157 ZollG) erfolgen.
Schlagworte
Wagenladung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004722
Dokumentnummer
NOR12051506
alte Dokumentnummer
N3199215081L
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