Zuckererzeugung
§ 13.
(1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA
- 1. die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, und
- 2. die endgültige Zuckererzeugung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres schriftlich anzuzeigen.
(2) Anzeigen nach Abs. 1 sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen, unter Verwendung der durch die AMA vorgesehenen Vordrucke zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100002
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