§ 13
Ruhende Berechtigungen (§ 12 Abs. 1) sind innerhalb der Ruhenszeit (§ 12 Abs. 2) für die in § 10 bezeichneten Zeiträume vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen (§ 11) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
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