materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022
Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten
§ 13.
(1) Die RTR-GmbH hat die Einmeldeverpflichteten gemäß § 1, deren Daten gemäß § 12 einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet gemäß § 12 Abs. 1, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.
(2) Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Abs. 1 an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Einmelde-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen eingemeldet hat. Einmeldeverpflichtete gemäß § 1 können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Abs. 1 gerichtet werden sollen.
(3) Einmeldeverpflichtete gemäß § 1, die über eine Abfrageberechtigung gemäß § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 verfügen, können durch gemäß § 9 legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß § 12 Abs. 3 zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben am ZIS-Abfrage-Portal abrufen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20010587
Dokumentnummer
NOR40213285
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)