§ 13 ZÄKWO

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 13

(1) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

  1. 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (§14);
  2. 2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (§9 Abs.2);
  3. 3. die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§15 Abs.1 Z4), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (§17);
  4. 4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§18);
  5. 5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§20 f);
  6. 6. die Überprüfung der Wahlergebnisse (§32 Abs.3) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§33);
  7. 7. die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§32 Abs.4) und die Verständigung der Delegierten (§34);

(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:

  1. 1. die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (§17);
  2. 2. die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (§22 Abs.2);
  3. 3. die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§23);
  4. 4. die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (§25 ff);
  5. 5. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§29 f);
  6. 6. die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (§31).

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