Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 13
(1) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
- 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (§14);
- 2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (§9 Abs.2);
- 3. die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§15 Abs.1 Z4), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (§17);
- 4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§18);
- 5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§20 f);
- 6. die Überprüfung der Wahlergebnisse (§32 Abs.3) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§33);
- 7. die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§32 Abs.4) und die Verständigung der Delegierten (§34);
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:
- 1. die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (§17);
- 2. die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (§22 Abs.2);
- 3. die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§23);
- 4. die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (§25 ff);
- 5. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§29 f);
- 6. die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (§31).
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