§ 13 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit

2. Abschnitt

Prüfungen - Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Selbständiger Buchhalter

§ 13

(1) § 13.Zur Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ist zuzulassen, wer in Österreich eine mindestens zweijährige hauptberufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.

(2) Auf die Dauer der fachlichen Tätigkeiten im Rechnungswesen sind facheinschlägige Lehr- und Praktikantenzeiten im Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen.

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