§ 13 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

Gebührenfreiheit.

§ 13.

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz überreichten Eingaben und aufgenommenen Niederschriften sowie die für diese Verfahren erforderlichen Zeugnisse und amtlichen Ausfertigungen sind stempel- und gebührenfrei.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40003410

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