Gebührenfreiheit.
§ 13.
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz überreichten Eingaben und aufgenommenen Niederschriften sowie die für diese Verfahren erforderlichen Zeugnisse und amtlichen Ausfertigungen sind stempel- und gebührenfrei.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003410
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