§ 13.
(1) Das Darlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssigzumachen.
(2) Das Darlehen ist durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Sofern dem zur Sicherung eines Darlehens einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10011280
Dokumentnummer
NOR12145457
alte Dokumentnummer
N9195437668J
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