§ 13 WFA-FinAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Interne Evaluierung

§ 13

(1) Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.

(2) Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der finanziellen Auswirkungen ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung berechneten Betragswerten sind je Aufwands- und Ertragsgruppe darzustellen.

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