§ 13 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 13.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12014474

alte Dokumentnummer

N1199328027J

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