§ 13 WettbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Rechtliches Gehör

§ 13.

(1) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§ 26, 27 oder 28 KartG 2005 Ermittlungen nach §§ 11, 11a oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.

(2) Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs. 1 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 1, ist dies dem Antragsgegner auf Verlangen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40065998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)