§ 13 WeinG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Schaumwein

§ 13

(1) „Österreichischer Sekt“ oder „Österreichischer Qualitätsschaumwein“ darf unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er

  1. 1. ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde und
  2. 2. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Österreichischer Qualitätsschaumwein g.U. darf in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

(3) Die geschützten Ursprungsbezeichnungen für österreichischen Qualitätsschaumwein g.U., Sekt g.U. oder Hauersekt entsprechen den Weinbaugebieten für die österreichischen Qualitätsweine, ausgenommen die Weinbaugebiete für Wein mit der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“.

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