§ 13 WBV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Sicherung der Datenqualität

§ 13

(1) Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2012 in Kraft)

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