§ 13.
(1) Die Wasserkartensammlung enthält Pausen oder Zweitausfertigungen der einzelnen Gewässerblätter in der alphabetischen Reihenfolge der Gewässernamen.
(2) Die Wasserkartensammlung kann auch vom Wasserbuch getrennt aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129848
alte Dokumentnummer
N8194839240L
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