Vorläufiges Waffenverbot
§ 13.
(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
- 1. Waffen und Munition sowie
- 2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
- sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.
(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40119227
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