§ 13.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung Vorschriften für den Transport lebender Exemplare, die vom Übereinkommen oder der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erfaßt sind, zu erlassen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann insbesondere Vorschriften enthalten über:
- 1. die Transportdauer,
- 2. die Beschaffenheit der Transportbehältnisse,
- 3. die Betreuung und Pflege während des Transports und
- 4. die Transportfähigkeit,
- damit während des Transports die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit als möglich ausgeschaltet wird und die artgerechte Behandlung gewährleistet ist.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auf die „CITES - Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen“ und für den Transport lebender Tiere auf dem Luftweg auf die Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für den Transport lebender Tiere Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung auch eine andere Kundmachung der Vorschriften für den Transport lebender Exemplare als die Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139479
alte Dokumentnummer
N8199654578J
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