§ 13.
(1) Der Fünfersenat ist durch vier, der Strafsenat durch sechs weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht, (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 6)
- 1. daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
- 2. daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 7)
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 3)
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