§ 13 VRV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen und Ausgaben

§ 13

Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden Verrechnungsvorschriften voranschlagswirksam zu verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen- und Ausgabenkonten nachzuweisen, die entsprechend der im § 7 vorgesehenen Gliederung einzurichten sind.

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