Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen und Ausgaben
§ 13
Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden Verrechnungsvorschriften voranschlagswirksam zu verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen- und Ausgabenkonten nachzuweisen, die entsprechend der im § 7 vorgesehenen Gliederung einzurichten sind.
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