§ 13 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten

§ 13

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

  1. 1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
  1. a) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
  2. b) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
  3. c) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, sofern es sich um die Gewinnung von süßem Erdgas handelt,
  1. 2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.

Schlagworte

Bergschule

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131865

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