Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten
§ 13
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
- 1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
- a) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
- b) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
- c) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, sofern es sich um die Gewinnung von süßem Erdgas handelt,
- 2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.
Schlagworte
Bergschule
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131865
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