7. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen Sonderbestimmung für die Durchführung der Vorprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten
§ 13.
Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009669
Dokumentnummer
NOR12122417
alte Dokumentnummer
N7198816873J
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