§ 13 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§. 13.

Von den, die gerichtliche Todtenbeschau vornehmenden Aerzten hat der Gerichts- oder Amtsarzt, und wenn nur zwei andere Aerzte beigezogen werden, der ältere von beiden, und wenn die Beschau von einem Arzte und einem Wundarzte vorgenommen wird, jener die Untersuchung in medicinischer Hinsicht zu ordnen und zu leiten, und zunächst den aufgenommenen Thatbefund und zwar während der Untersuchung und in keinem Falle erst nach bereits vorgenommenen Augenscheine in derselben Ornung, in welcher jener sich ergibt, zu Protokoll zu dictiren; der zweite Sachverständige dagegen hat für die Herbeischaffung der nöthigen Instrumente zu sorgen, die Eröffnung der Leiche selbst vorzunehmen, und nach deren Beendigung den Leichnam wieder in Ordnung zu bringen, dann aber auch den Thatbefund mit zu bestätigen, und in dem Falle, als er die wahrgenommenen Thatsachen anders angeben zu müssen vermeint als der erste Sachverständige, seinen abweichenden Befund zu Protokoll zu geben.

In dem Falle, als die beiden Sachverständigen die von ihnen wahrgenommenen Thatsachen abweichend darstellen zu müssen glauben, ist nach Thunlichkeit schon bei der Aufnahme des Thatbefundes ein dritter Arzt oder Wundarzt beizuziehen, oder nach §. 21 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019668

alte Dokumentnummer

N2185512870R

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