§ 13 Volkszählungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1976

§ 13.

(1) Für das Erhebungsverfahren gelten die §§ 55 bis 58, 60 bis 62, 64 bis 69 und § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung) sinngemäß.

(2) Der § 63 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß jede Wahlpartei, die im betreffenden Land entweder bei der letztvorangegangenen Landtagswahl oder bei der letztvorangegangenen Gemeinderatswahl Wahlvorschläge erstattet hat, berechtigt ist, zwei Zeugen zu entsenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10005225

Dokumentnummer

NOR12058540

alte Dokumentnummer

N4195014984S

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