§ 13.
(1) Für das Erhebungsverfahren gelten die §§ 55 bis 58, 60 bis 62, 64 bis 69 und § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung) sinngemäß.
(2) Der § 63 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß jede Wahlpartei, die im betreffenden Land entweder bei der letztvorangegangenen Landtagswahl oder bei der letztvorangegangenen Gemeinderatswahl Wahlvorschläge erstattet hat, berechtigt ist, zwei Zeugen zu entsenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10005225
Dokumentnummer
NOR12058540
alte Dokumentnummer
N4195014984S
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