§ 13 VOEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

4. Abschnitt

Forderungsübergang Übergang von Ersatzansprüchen

§ 13.

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 5 erbracht hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40088442

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