§ 13 VoBeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Ergebnisermittlung

§ 13.

(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr

  1. 1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
  2. 2. die Summe der Eintragungen
  1. festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40188256

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)