§ 13 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1953

§ 13

(1) Die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, werden unter der Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers geführt.

(2) Vor allen Ernennungen, die das Verwaltungspersonal betreffen, ist der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.

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