Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 13.
(1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
- 1. Tiere, Waren und Gegenstände für die in einem Rechtsakt der Union die Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist,
- 2. Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.
- 3. Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
- 4. infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219874
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)