Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 13.
(1) Tiere, Waren und Gegenstände, die gemäß § 5 grenztierärztlich kontrollpflichtig sind und für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden.
(2) Jedenfalls bewilligungspflichtig sind Sendungen von
- 1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind,
- 2. Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist,
- 3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist,
- 4. Krankheitserreger, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103478
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