§ 13 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 13.

(1) Tiere, Waren und Gegenstände, die gemäß § 5 grenztierärztlich kontrollpflichtig sind und für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden.

(2) Jedenfalls bewilligungspflichtig sind Sendungen von

  1. 1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind,
  2. 2. Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist,
  3. 3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist,
  4. 4. Krankheitserreger, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103478

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)